OGH 2 Ob 116/17y vom 20. Juni 2017
(Volltext der Entscheidung)
Beide Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Gefährdungshaftung der Halterin des Linienbusses nach dem EKHG.
Eine Bus- oder Straßenbahntür, die sich während des Einsteigens eines Fahrgastes schließe, könne allein deswegen einen Mangel an der Beschaffenheit aufweisen. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass der Schließmechanismus der Tür dem „Stand der Technik“ entsprochen habe. Das ändere aber nichts an dessen konkreter Gefährlichkeit für Fahrgäste, deren geistige und/oder körperliche Beweglichkeit aufgrund Alters, Gebrechlichkeit oder anderer Gründen beeinträchtigt sei.
Demnach könne auch ein dem „Stand der Technik“ entsprechender Schließmechanismus der Tür eines Linienbusses zu einer Haftung führen.