Strafrecht, Finanzstrafverfahren

Strafprozessrecht

Verteidigung im Vorverfahren:

  • Einstellungsantrag
  • Antrag auf Diversion, mangelnde Strafwürdigkeit
  • Beweisanträge im Vorverfahren
  • Haftbeschwerde
  • Beschwerde gegen Beschlüsse (z.B.: auf Beschlagnahme, Hausdurchsuchung )
  • Reaktion auf Beweisergebnisse
  1. Nichtbeachtung von Zeugnisverweigerungsrechten
  2. Verbot  der Verwertung von bestimmten Beweisergebnissen
  3. Geständnis durch Vorspiegelungen

Verteidigung nach Anklageerhebung:

  • Einspruch gegen die Anklageschrift

Hauptverhandlung:

  • Anklagevortrag und Gegenäußerung
  • Sicherstellung der exakten Protokollierung
  • Anträge in der Hauptverhandlung
  • Einwendungen gegen einen Sachverständigen
  • Verwahrung, Rüge und Widerspruch in der Hauptverhandlung
  • Protokollberichtigungsantrag

Das Rechtsmittelverfahren und Anträge nach einer Verurteilung

  • Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
  • MRK-Beschwerde
  • Gnadengesuch
  • Antrag auf Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit oder aus anderem Gründen
  • Rücksicht auf Amnestien
  • Haftunterbrechung gem § 99 StVG
  • nachträgliche Strafmilderung gem § 410 StPO, Ratengesuch bei Geldstrafen
  • bedingte Entlassung

FINANZSTRAFVERFAHREN UND GRUNDZÜGE DES ABGABENVERFAHRENS

GRUNDZÜGE DES ABGABENVERFAHRENS

Das Abgabenverfahren wird von Amts wegen eingeleitet und wird der Sachverhalt von Amts wegen festgestellt. Die Behörde hat die tatsächlichen Verhältnisse zu erforschen.

Amtswegige Einleitung des Verfahrens-Antrag

Soweit das Gesetz einen Antrag voraussetzt, ist die Behörde dem Grunde und dem Ausmaß nach an den Antrag gebunden.

Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen an der Ermittlung des Sachverhaltes (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht).

Mitwirkungs-und Offenlegungspflicht

Die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabenpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. ( § 119 BAO )

Mich trifft

  • die Anzeigepflicht bei Änderung von Umständen, die die Abgabenpflicht betreffen §120 ,121 BAO
  • Aufzeichnungspflicht §124-132 BAO
  • Erklärungspflicht: Abgabe der gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärung §133-140 BAO
  • Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen: Ermöglichung des Zutritts zu den Geschäfts- und Betriebsräumen, Beistellen eines Raumes und von Hilfsmittel bei Amthandlungen

Eine Beweislast wie im Zivilprozess gibt es im Abgabenverfahren nicht. Das Problem der Beweislast entsteht im Abgabenverfahren, wenn trotz der amtswegigen Ermittlungen und trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien Tatsachen nicht feststellbar sind. Kommt der Abgabenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Behörde aufgrund der freien Beweiswürdigung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines bestimmten Sachverhaltes Rückschlüsse ziehen. Die Abgabenbehörde hat die Beweislast für Tatsachen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabenpflichtige für Tatsachen, die den Abgabenanspruch einschränken und für Begünstigungen. Ihn trifft auch die Beweislast für einen von ihm behaupteten Sachverhalt, der der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Die Behörde trifft die Beweislast für sachliche Unrichtigkeiten der Bücher und Aufzeichnungen. Ein Sonderfall stellt die Aufforderung zur Gläubigerbenennung und Empfängerbenennung dar.Verweigert der Abgabenpflichtige diese Angabe, dann sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. (§162 BAO) Zweck dieser Vorschrift ist es, die vom Empfänger vermutlich nicht versteuerten Beträge beim Leistenden der Steuer zu unterwerfen.

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgabepflichtigen, wenn die Möglichkeiten der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt sind. Dadurch kommt es zu Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen.

Fälle der erhöhten Mitwirkungspflicht  ( §115 BAO ):

  1. Sachverhalte, die das Bankgeheimnis berühren
  2. Sachverhalte, die die ärztliche Verschwiegenheit betreffen
  3. bei Auslandssachverhalten,
  4. Die erhöhte Mitwirkungspflicht kommt aber auch bei reinen Begünstigungsbestimmungen zum Tragen (bei Sonderausgaben; bei Nachsicht; wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird, so bei Behilfenantrag, Rückzahlungsantrag )
  5. Die erhöhte Mitwirkungspflicht kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Behauptung des Steuerpflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen.

Befugnisse der Abgabenbehörde

die Behörde kann

  1. jede Auskunft von Dritten verlangen
  2. in Geschäftsbücher Nachschau halten
  3. Das Bankgeheimnis ( §38 BWG ) schützt gegen Nachforschungen der Abgabenbehörde, es besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten.
  4. Buch- und Betriebsprüfung vornehmen: Dazu muss ein behördlicher Prüfungsauftrag vorliegen, der die zu prüfenden Abgaben und die zu prüfenden Zeiträume bestimmt.
  5. Besondere Überwachungsmaßnahmen bestehen für Betriebe, die verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände herstellt. (§§154ff BAO )
  6. andere Körperschaften öffentlichen Rechtes um Beistand und Auskunft ersuchen. Darüber hinaus sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften, insb. auch die Gerichte, verpflichtet, abgabebrechtlich bedeutsame Umstände aus eigenem den Abgabenbehörden mitzuteilen. ( § 158 Abs.3 BAO) Mitteilungspflichten seitens der Gerichte bestehen zur Sicherung der ErbSt, GrESt, und der Gebühren, außerdem über Eintragungen im Grundbuch (Erlass des BMJ)
  7. Löschungen von AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. ( § 160 BAO )

Von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme sind Parteien in Kenntnis zu setzen und ihnen eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen. Ist eine Vorfrage von einer Verwaltungsbehörde entschieden, so ist die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden; hingegen bindet die Entscheidung eines Gerichtes die Abgabenbehörde nur, wenn das Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hatte ( ZB bei Erbeinsetzung, nicht wenn über arbeitsrechtliche Ansprüche entschieden wurde )

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. § 184 BAO

MATERIELLES FINANZSTRAFRECHT

  1. Das FinStrG gilt nicht für Verwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren, Kommunalsteuer, aber für Grundsteuer, Monopoleinnahmen und Zölle.
  2. Selbstanzeige §29 FinStrG: Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Darlegung der Verfehlung bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
  • Offenlegung der zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne Verzug
  • Entrichtung des Verkürzungsbetrages
  • dies alles bis zum Beginn der Amtshandlung ZB Prüfung

Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird.

  3. Verjährung der Strafbarkeit

  • bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG 3 Jahre,
  • für andere Finanzordnungswidrigkeiten 1 Jahr und
  • für die übrigen Finanzvergehen 5 Jahre.

Bei fortgesetztem Delikt beginnt die Verjährung erst, wenn das Delikt nicht mehr fortgesetzt wird. Sie wird durch neuerliche vorsätzliche Finanzvergehen, durch Verfolgungshindernisse uä verlängert bzw gehemmt (§ 31 Abs.3 und 4 FinStrG) Unabhängig davon erlischt die Strafbarkeit bei finanzbehördlich zu verfolgenden Delikten nach 10 Jahren. (absolute Verjährung)  Bei gerichtlich strafbaren Abgabendelikten gibt es keine absolute Verjährung.

Das FinStrG unterscheidet folgende Finanzvergehen:

  • Verkürzung von Abgaben §§ 33 und 34
  • Schmuggel §§ 35 und 36
  • Abgabenhehlerei
  • Wertzeichenvergehen
  • Delikte gegen staatliche Monopole
  • Verletzung der Verschlusssicherheit
  • Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
  • Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr
  • selbstverschuldete Berauschung
  • Finanzordnungswidrigkeiten §§ 49-51

Wichtigste Tatbestände:

Abgabenhinterziehung § 33 FinStrG

Einer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. (Im Bescheid wurde dadurch die Abgabe zu niedrig oder nicht festgesetzt; Selbstbemessungsabgaben wurden nicht entrichtet; Abgabengutschriften wurden zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt; eine Abgabennachsicht ist zu Unrecht erfolgt; unter Verletzung der Voranmeldungsfrist kam es zu einer vorsätzlichen Verkürzung der USt-Vorauszahlung; Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wurden verkürzt;  Gegenstände , für die eine Begünstigung gewährt wurde ,wurden zweckentfremdet verwendet)

Abgabenhinterziehung wird mit Geldstrafen bis zum zweifachen des verkürzten Betrages bestraft; daneben kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden, bei Gewerbsmäßigkeit auch höhere Freiheitsstrafen.

Fahrlässige Abgabenverkürzung § 34 FinStrG:

Als Strafe ist Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages vorgesehen.