Erbrecht

Familienerbfolge:

Die gesetzliche Erbfolgeregelung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung

  • es gibt keine letztwillige Verfügung
  • der Erblasser hat nur über einen Teil seines Vermögens verfügt(gesetzliche Erbfolge bezüglich des Rests)
  • die letztwillige Verfügung ist ungültig
  • die eingesetzten Testamentserben erlangen die Erbschaft nicht (weil sie sich zB ihrer entschlagen haben oder erbunfähig sind)

Ehegattenerbrecht:

  • kein gesetzliches Erbrecht des geschiedenen Ehegatten;
  • kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn Erblasser Scheidungsklage erhoben hatte und der Überlebende im Falle der – durch den Tod nicht mehr möglichen – Scheidung als schuldig anzusehen gewesen wäre (hypothetische Fortsetzung des Scheidungsverfahrens)
  • kein gesetzliches Erbrecht des Verlobten oder Lebensgefährten

Dem Ehegatten gebühren – unabhängig davon, mit welchen Verwandten er konkurriert – auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind; außerdem hat er das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen; Sondervorschriften bestehen für das Partnerschaftseigentum.

Testament und Vermächtnis:

    zu Prüfen:

  • Testierfähigkeit des Erblassers
  • Testierabsicht
  • Freiheit von Willensmängel
  • Einhaltung der Formvorschriften
  • Widerruf und Änderung
  • Auslegung des Inhaltes des Testamentes

Erbverzicht:

Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischem dem Erblasser und dem potentiellen Erben zustande, bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder einer gerichtlichen Protokolls und kann vom Verzichtenden nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen werden.

Lebensversicherung

Pflichtteilsrecht:

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers, in Ermangelung solcher die Vorfahren und der Ehegatte.

Enterbung:

Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er

  • den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat
  • wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist
  • beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt
  • gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist
  • den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrügerischerweise verleitet, an der Erklärung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat
  • ein sehr verschulderter oder verschwenderische Noterbe ist, bei dem die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde (diese sog. Enterbung in guter Absicht ist allerdings nur dann wirksam, wenn der dem Noterben entzogene Pflichtteil seinen Kindern zugewendet wird)
  • Ehegatten können außerdem dann enterbt werden , wenn sie ihre Beistandspflicht, Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.

Die Enterbung bezieht sich nur auf den Betroffenen selbst, nicht aber auf seine Nachkommen, die bei gewillkürter Erbfolge den Pflichtteil und bei Intestaterbfolge (wenn sich also die letztwillige Verfügung in der Enterbung erschöpft) den gesetzlichen Erbteil erhalten (strittig).

Pflichtteilsminderung:

Es bestand nie ein familiäres Naheverhältnis.

Erbunwürdigkeit:

Erbunwürdig sind Personen, die

  • gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist
  • den Erblasser zur Erklärung seines letzten Willens gezwungen oder betügerischerweise verleitet haben
  • den Erblasser an der Erklärung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt haben
  • ihre aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten (zB Unterhalt, Obsorge) dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt haben