Versicherungsrecht

Rechtsschutzcheck:

Der versicherte Rechtsschutzbereich umfasst mehrere Sparten; beispielsweise

  • Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat- , Berufs- und Betriebsbereich:
  1. im Privatbereich ist der Versicherungsnehmer und die im Haushalt lebende Ehefrau und Kinder für die Geltendmachung von gesetzlichen Schadenersatzforderungen und für die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen versichert
  2. im Berufsbereich ist der Versicherungsnehmer und die im Haushalt lebende Ehegattin und Kinder für die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen und bei Wegeunfällen (Weg von und zur Arbeit) sowie für Verteidigug in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen Fahrlässiger strafbarer Handlungen versichert
  3. im Betriebsbereich ist der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle , die mit dem Betrieb unmittelbar zusammenhängen ( Schadenersatz – und Strafrechtsfälle) versichert.

zu Beachten sind Wertgrenzen in Verwaltungsstrafsachen

  • Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge und Fahrzeuglenker:

auch hier sind Wertgrenzen in Verwaltungsstrafsachen zu beachten

In Führerscheinsachen besteht kein Versicherungsschutz , wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.

  • Allgemeiner Vertragsrechtsschutz:

Wahrnehmung rechtlicher Interressen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen (Grundstück,Haus etc.)

Wartefrist (üblich 3 Monate) ist zu beachten.

  • Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete:

Ansprüche als Eigentümer,Vermieter,Verpächter,Mieter,Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Wohnung

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interressen in Verfahren vor österreichischen Gerichten

  • aus Miet und Pachtverträgen einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden , die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen
  • aus Eigentum und dinglichen Rechten ;
  •  für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen , die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen sowie
  •  die gerichtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen , die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen.

Kosten für außergerichtliche Wahrnehmung werden nur betraglich beschränkt übernommen.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart , besteht kein Versicherungsschutz für

  • die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objektund
  • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungsverfahren .
  • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern
  • Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht:

hier gibt es umfangreiche Ausnahmen , insb besteht kein Versicherungsschutz in Ehescheidungssachen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,in Angelegenheiten wegen Feststellung oderBestreitung der Vaterschaft und in vielen weiteren Angelegenheiten.

  • Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz